Im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG), welches Änderungen für den voll- und teilstationären sowie ambulanten Pflegebereich zum 01.01.2022 vorsieht, sind Anpassungen innerhalb der Verwaltung/Abrechnung in ProfSys notwendig.
Im Konkreten beinhaltet dies die folgenden Dinge:
- Anpassung des Budgets für die Kurzzeitpflege
- Erhöhung der Deckelungsbeträge, die die Pflegekassen für Sachleistungen in der ambulanten Pflege gewähren
-> Für den Pflegegrad 2 erhöht sich der monatliche Betrag von 689 € auf 724 €
-> Für den Pflegegrad 3 erhöht sich der monatliche Betrag von 1.298 € auf 1.363 €
-> Für den Pflegegrad 4 erhöht sich der monatliche Betrag von 1.612 € auf 1.693 €
-> Für den Pflegegrad 5 erhöht sich der monatliche Betrag von 1.995 € auf 2.095 €
- Trennung der Pfleggrade für den ambulanten und Tagespflegebereich
Da die Deckelungsbeträge von den Pflegekassen bisher für den ambulanten Bereich und die Tagespflege identisch waren, wurden auch in ProfSys bisher dieselben Pflegegrade verwendet (PG A). Da sich nun aber mit der aktuellen Pflegereform ausschließlich die Deckelungsbeträge für die ambulante Pflege erhöhen, die der Tagespflege allerdings gleichbleiben, müssen nun separate Pflegegrade für die Tagespflege angelegt werden. Deshalb ist eine Umstellung auch für Einrichtungen der Tagespflege notwendig.
- Hinterlegung des Beginndatums für den Bezug von vollstationären Leistungen bei den einzelnen Bewohnern, um die Dauer der Inanspruchnahme berechnen zu können
- Hinterlegung der prozentualen Staffel zur Begrenzung der pflegebedingten Eigenanteile für die Heimkosten im stationären Bereich
Die pflegebedingten Eigenanteile werden prozentual nach der Dauer der Inanspruchnahme vollstationärer Leistungen verringert und somit die Heimkosten für die Pflegebedürftigen reduziert. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten damit einen Leistungszuschlag in folgender Höhe:
-> Bis zu 12 Monate Inanspruchnahme stationärer Leistungen = 5%
-> Mehr als 12 Monate Inanspruchnahme stationärer Leistung = 25%
-> Mehr als 24 Monate Inanspruchnahme stationärer Leistung = 45%
-> Mehr als 36 Monate Inanspruchnahme stationärer Leistung = 70% - Aufhebung der Besitzstandsregelung im stationären Bereich